Rz. 12

Abs. 5 verpflichtet den indikationsstellenden Arzt, bei der Aufklärung über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung und auch die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer zusätzlich auf das Recht zur Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation und Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Zur Einholung der Zweitmeinung sind dem Patienten Abschriften, ggf. auch in elektronischer Form, auszuhändigen. Die Kosten hierfür trägt abweichend von § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB die Krankenkasse (Abs. 6). Die Aufklärung muss mündlich erfolgen und soll i. d. R. mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen; in begründeten Fällen darf die Frist unterschritten werden. Nach Satz 4 hat die Aufklärung jedoch in jedem Fall so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Dies ist bei der Ein- oder Überweisung an die Einrichtung, die den Eingriff durchführen soll, zu beachten.

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