Rz. 7

Neben einer Konkretisierung für welche mengenanfälligen planbaren Eingriffe der Anspruch besteht, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie zur Qualitätssicherung auch indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Aufgrund der Änderung von Abs. 2 Satz 1 durch das GVWG (vgl. Rz. 1b) ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet worden, ab dem Jahr 2022 jährlich mindestens 2 weitere Eingriffe zu bestimmen, für die das strukturierte Zweitmeinungsverfahren Anwendung finden soll. Die Ausweitung der Regelung, für die ein Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung besteht, soll den Rechtsanspruch der Versicherten, sich vor sog. mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einzuholen, gestärkt werden (BT-Drs. 19/26822 S. 67).

 

Rz. 7a

Erst der besondere Sachverstand des Erbringers der Zweitmeinung trägt der Funktion der Zweitmeinung zur qualifizierten Überprüfung der Indikationsstellung Rechnung und wird dem gesetzgeberischen Ziel der Qualitätssicherung gerecht. Um dies zu gewährleisten, sind in Abs. 2 Satz 3 auf Veranlassung des Ausschusses für Gesundheit – nicht abschließend wie Satz 4 verdeutlicht – Kriterien definiert worden, die der Gemeinsame Bundesausschuss für die besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung beachten muss. Die Zweitmeinung soll nur durch besonders spezialisierte Fachleute und Einrichtungen erbracht werden, die über eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet sowie über Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie verfügen. Zusätzlich kann der Gemeinsame Bundesausschuss weitere Kriterien nach Satz 5 für die besondere Expertise berücksichtigen.

 

Rz. 8

Der auf Veranlassung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zum Gesetz gewordene Satz 6 verlangt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bei den Festlegungen zur Zweitmeinung auch die Möglichkeit der telemedizinischen Erbringung einbezieht. Indikationsbezogen ist zu entscheiden, ob unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben eine körperliche Untersuchung durch den Experten erforderlich oder ob indikationsbezogen auch eine telemedizinische Erbringung möglich ist. Dies kann insbesondere bei einer reinen Zweitbegutachtung von Befundunterlagen in Betracht kommen.

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