Rz. 2

§ 27b begründet einen Rechtsanspruch des Versicherten, vor sogenannten mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des geplanten Eingriffs als Sachleistung einzuholen. Der Gesetzgeber präzisiert mit dieser Neuregelung die bis zum 22.7.2015 bestehende, aber nicht erfüllte Verpflichtung des Gemeinsamen Bundesausschusses, für zugelassene Krankenhäuser einheitlich für alle Patienten Beschlüsse über Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen vor Eingriffen zu erlassen (§ 137 Abs. 3 Nr. 3 a. F.). Zugleich wird ein gesetzlicher Anspruch des Versicherten auf Einholung einer Zweitmeinung begründet mit der Folge, dass künftig für den Versicherten ärztliche Beratungs- und Untersuchungsleistungen zulässigerweise ein zweites Mal erbracht und der notwendige Behandlungsbedarf zulasten der Krankenkasse ausgeweitet werden. Um finanzielle Fehlanreize zu vermeiden, kann die Zweitmeinung nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, für den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll (Abs. 1 Satz 2). Einzelheiten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie zur Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 2 Nr. 13 bis zum 31.12.2015 festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu konkretisieren, bei welchen planbaren Eingriffen im Hinblick auf die "Mengenanfälligkeit" das Zweitmeinungsverfahren eröffnet ist (Abs. 2).

 

Rz. 3

Der Versicherte ist von dem Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Abs. 1 Satz 1 stellt, über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen zu können, aufzuklären (Abs. 5). Der Arzt muss ihn auch auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer hinweisen. Dem Versicherten ist ausreichend Zeit für seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung einzuräumen. Abs. 3 legt fest, welche Leistungserbringer zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt sind. Die Krankenkassen sollen im Hinblick auf den Zweitmeinungsanspruch weiterhin die Möglichkeit besitzen, für die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung zusätzliche Satzungsleistungen anzubieten (Abs. 6).

 

Rz. 4

Gemäß § 87 Abs. 2a Satz 9 bis 11 ist nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Abs. 2 Satz 2 im EBM eine Abrechnungsregelung für die Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinung zu schaffen.

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