Rz. 1

§ 27b wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) in das Gesetz eingefügt. Die Regelung enthält die Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen Versicherte bei planbaren Eingriffen einen Anspruch auf Einräumung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung haben. Die bis zum Inkrafttreten der Norm in § 137 Abs. 3 Nr. 3 definierte Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, Beschlüsse über Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen vor Eingriffen zu fassen, ist aufgehoben worden. Der Gesetzesentwurf (vgl. BT-Drs. 18/4095) ist im Gesetzgebungsverfahren durch den Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss) in Teilen präzisiert und erweitert worden (vgl. BT-Drs. 18/5123).

 

Rz. 1a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 10a Abs. 2 Satz 7 aufgehoben. Die darin enthaltene Frist für den Erstbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses für Festlegungen zur Zweitmeinung war überholt, da der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschlüssen vom 21.9.2017 und 18.10.2018 erste Festlegungen zu strukturierten Zweitmeinungsverfahren in einer Richtlinie getroffen hat.

 

Rz. 1b

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 8 in Abs. 2 Satz 1 am Ende den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und einen Halbsatz angefügt, der den Gemeinsamen Bundesausschuss verpflichtet, jährlich mindestens 2 weitere Eingriffe zu bestimmen.

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