Rz. 8

Die Krankenhäuser übermitteln die Prüfbescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf elektronischem Wege (Satz 1). Die Budgetvereinbarung mit den Krankenhäusern (§ 11 KHEntgG, § 11 BPflV) werden jeweils für ein Kalenderjahr geschlossen. Die Prüfbescheinigung ist im Vorfeld dazu zu übermitteln. Die erste Prüfbescheinigung für das Vereinbarungsjahr 2022 ist spätestens bis zum 31.12.2021 zu übermitteln (Satz 2).

 

Rz. 8a

Veranlasst durch die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) verursachte Pandemie und die damit einhergehenden Belastungen aller mit der stationären Krankenhausbehandlung befassten Beteiligten wird die Einführung von Strukturprüfungen um ein Jahr auf 2022 verschoben (BT-Drs. 19/18112 S. 36). Daher ist die Bescheinigung erstmals zum 31.12.2021 fällig.

 

Rz. 9

Halten Krankenhäuser eines oder mehrere der nachgewiesenen Strukturmerkmale nicht länger ein, haben sie dies nach einem Monat unverzüglich den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem zuständigen MD mitzuteilen (Satz 3). Die Regelung gewährleistet, dass Krankenhäuser die Leistungen weiterhin abrechnen können, wenn eines oder mehrere Strukturmerkmale nur kurzfristig, z. B. durch einen Defekt eines Großgerätes oder durch Krankheit, nicht erfüllt sind. Ein sofortiger Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit wäre unverhältnismäßig. Die Folgen weggefallener Strukturmerkmale sind in der Richtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 festzulegen. Die Information des MD erleichtert diesem die Planung der seitens der Krankenhäuser in der Regel zu erwartenden Wiederholungsprüfungen (BT-Drs. 19/18967 S. 70).

 

Rz. 9a

Krankenhäusern, denen nach Abschluss der Strukturprüfung keine Bescheinigung nach Abs. 2 erteilt wurde, haben dies unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung mitzuteilen (Satz 4). Damit sind die Kostenträger informiert, wenn die Voraussetzungen für die Abrechnung der Leistungen nicht mehr vorliegen. Die Mitteilung ist erforderlich, da anders als in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 die Leistungen bereits abgerechnet werden konnten (BT-Drs. 20/3876 S. 53).

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