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Eine einzelfallbezogene Prüfung ist nicht zulässig bei der

Tagesbezogene Pflegeentgelte werden zur Abzahlung des Pflegebudgets (§ 6a KHEntgG) genutzt. Das Pflegebudget basiert auf den Pflegepersonalkosten des einzelnen Krankenhauses und ist hierfür zweckentsprechend zu verwenden. Eine von einer einzelnen Krankenkasse veranlasste Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verweildauer mit der Folge gekürzter Pflegeentgelte führt lediglich zu einer Umverteilung zwischen den einzelnen Krankenkassen, nicht aber zu einer insgesamt verminderten Zahlung von Pflegeentgelten, da gewährleistet ist, dass die Pflegepersonalkosten des Krankenhauses finanziert werden.

Sobald die Strukturmerkmale nach § 275d geprüft wurden, ist eine Prüfung von Strukturmerkmalen im Rahmen von Einzelfallprüfungen nicht mehr zulässig. Damit werden unnötiger Aufwand und auch eine fehlende Planbarkeit für die Krankenhäuser bezüglich der Abrechnungsbefugnis verhindert (BT-Drs. 19/13397 S. 67).

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