Rz. 21

Damit die Einzelfallprüfung umgesetzt werden kann, wird der GKV-Spitzenverband beauftragt, bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertungen zu erstellen (Satz 1). Die Daten werden dem GKV-Spitzenverband von den Krankenkassen je Krankenhaus übermittelt (Satz 2). Die Daten sind jeweils zum Ende des ersten Monats, der auf ein Quartal folgt, anzuliefern (31.1., 30.4., 31.7., 31.10.). Zu übermitteln sind die Anzahl der

  • Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung mit einem Rechnungsdatum aus dem auszuwertenden Quartal,
  • eingeleiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
  • abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
  • Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt haben und insoweit unbeanstandet geblieben sind.

Aus den Daten werden die Prüfquoten und die Anteile unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus ermittelt.

 

Rz. 22

Der GKV-Spitzenverband hat die übermittelten Daten jeweils bis zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals folgt, für das einzelne Krankenhaus aufzubereiten, auszuweisen und zu veröffentlichen (28./29.2., 31.5., 31.8., 30.11.; Satz 3). Der Auftrag ist erstmalig bis zum 31.5.2020 auszuführen. Zu veröffentlichen sind

  • der Anteil der Prüfungen an allen im vorvergangenen Quartal des betrachteten Quartals eingegangenen Schlussrechnungen,
  • der Anteil der Schlussrechnungen, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führen und insoweit unbeanstandet geblieben sind, an allen abgeschlossenen Prüfungen,
  • die zulässige Prüfquote und die Höhe des Aufschlags,
  • die Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen, die nach den einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen zu gliedern sind.

Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster Form, bundesweit und gegliedert nach Medizinischen Diensten, zu veröffentlichen (Satz 4). Der GKV-Spitzenverband kann darüber hinaus weitere Aggregationsebenen und Gliederungen festlegen (z. B. eine krankenkassenspezifische Gliederung; BT-Drs. 19/13397 S. 66).

 

Rz. 23

Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe übertragen, bis zum 31.3.2020 das Nähere zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren Veröffentlichung und zu den Konsequenzen bei nicht fristgerechter oder fehlender Datenübermittlung zu regeln (Satz 5). Bei der Festlegung hat der GKV-Spitzenverband die Stellungnahmen der DKG und der MD einzubeziehen (Satz 6).

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