Rz. 15

Der G-BA bestimmt in Richtlinien nach § 137 Abs. 3 die Einzelheiten über den anlassbezogenen Auftrag an den MD (Satz 1). Er bestimmt insbesondere:

  • die auftragsberechtigten Stellen,
  • welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen,
  • Art, Umfang und Verfahren der Kontrollen sowie
  • den Umgang mit den Ergebnissen und deren Folgen.
 

Rz. 16

Als auftragsberechtigte Stellen kommen grundsätzlich die Landesgesellschaften für Qualitätssicherung oder das Institut nach § 137a in Frage. Das Institut nach § 137a war bis Ende des Jahres 2015 das AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen. Ab 2016 soll das Qualitätsinstitut von einer privatrechtlichen, fachlich unabhängigen Stiftung errichtet werden.

 

Rz. 16a

Der MD übermittelt den Kontrollbericht unverzüglich an die beauftragende Stelle und an das kontrollierte Krankenhaus. Das Krankenhaus kann zum Kontrollbericht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang des Berichtes gegenüber der beauftragenden Stelle eine Stellungnahme abgeben. Krankenkassen erhalten den Kontrollbericht nicht standardmäßig sondern nur, wenn sie die Prüfung beauftragt haben.

 

Rz. 17

Wenn der MD auch zu prüfen hat, ob die Dokumentation des Krankenhauses im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) richtig ist, sind dem MD vom G-BA die entsprechenden Datensätze des Krankenhauses zu übermitteln (Satz 2). In dem Auftrag an den MD müssen ihm die Anhaltspunkte, die die Kontrollen rechtfertigen, und der konkret zu prüfende Kontrollumfang mitgeteilt werden (BT-Drs. 18/5372). Der MD kann die Richtigkeit der Dokumentation der Datensätze, die Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung melden, nur dann kontrollieren, wenn ihm die von einem Krankenhaus gemeldeten Datensätze, deren Richtigkeit er prüfen soll, vorliegen. Soweit der Auftrag die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation umfasst, sind ihm deshalb mit dem Auftrag die zu prüfenden Datensätze zu übermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge