Rz. 11

Art und Umfang der vom MD durchzuführenden Kontrollen ergeben sich ausschließlich und abschließend aus dem einzelnen Auftrag, der hinreichend konkret sein muss (Satz 1). In dem Auftrag ist genau anzugeben, was vom MD im Einzelnen zu prüfen ist (BT-Drs. 18/5372). Auftragsberechtigt sind die Stellen, die vom G-BA in der Richtlinie nach § 137 Abs. 3 festgelegt sind. Hierfür kommen grundsätzlich die Landesgesellschaften für Qualitätssicherung oder das Institut nach § 137a in Frage. Prüfaufträge können auch durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden erteilt werden (Abs. 4).

 

Rz. 12

Der Auftrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die die Kontrollen ausgelöst haben (Satz 2). Die Vorgabe betrifft nur Kontrollen gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen. Nicht betroffen sind regelmäßige Kontrollen der in den Richtlinien des G-BA festgelegten Qualitätsanforderungen nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 136a Abs. 5. Damit wird vermieden, dass Krankenhäuser aus geringem Anlass durch übermäßigen Aufwand bei der Mitwirkung an der Kontrolle belastet werden.

 

Rz. 13

Gegenstand sämtlicher Prüfaufträge können sein

  • die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b, 136 bis 136c,
  • die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung und
  • die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist

(Satz 3). Die Aufzählung ist abschließend.

 

Rz. 14

Qualitätsmängel, die bei der Kontrolle offenbar werden aber außerhalb des Prüfauftrags liegen, sind dem Auftraggeber und dem Krankenhaus vom MD unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen (Satz 4).

 

Rz. 14a

Der MD führt Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Abs. 3 Satz 1 durch. Dabei ist er nicht an die Einschränkung nach Satz 2 gebunden (vgl. Rz. 12), wonach der Auftrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen muss, die Auslöser für die Kontrollen sind. Die Stichprobenprüfungen nach § 137 Abs. 3 Satz 1 müssen erforderlich und für die Datenvalidierung notwendig sein. Ihr Umfang muss nach wissenschaftlichen Kriterien bestimmt werden (BT-Drs. 18/12587 S. 60). Die Krankenhäuser werden zufällig für die Stichprobenprüfung ausgewählt. Deswegen schließt sich eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit aus.

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