Rz. 2
Der MD ist befugt, unangemeldete Kontrollen in zugelassenen Krankenhäusern durchzuführen. Kontrolliert wird die Einhaltung von Qualitätsanforderungen. Der MD bedarf dazu eines Auftrags.
Rz. 3
Die Kontrollen stellen einen wichtigen Bestandteil des Konzeptes zur Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dar. Der MD kann im Rahmen der Kontrollen auch überprüfen, ob landesrechtlich geregelte Qualitätsanforderungen der Länder eingehalten sind. Voraussetzung dafür sind entsprechende landesrechtliche Regelungen.
Rz. 3a
Der G-BA regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des MD, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen oder als Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten erforderlich sind (§ 137 Abs. 3 Satz 1).
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