Rz. 8

Die Absicht, Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen (Satz 1). Der Verwaltungsrat der Krankenkasse ist unverzüglich zu unterrichten (Satz 2). Bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist der Vorstand zu unterrichten. Die Anlagen sind in der Jahresrechnung der Krankenkasse gesondert auszuweisen (Satz 3). Die Regelung schafft weitestgehend Transparenz über entsprechende Anteilserwerbe. Zudem sind diese in der Jahresrechnung sowie den vierteljährlichen Rechnungsergebnissen (KV45) und den jährlichen Rechnungsergebnissen (KJ1) gesondert auszuweisen.

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