Rz. 3

Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern (§ 68a). Hierdurch soll eine möglichst versorgungsnahe und bedarfsgerechte Entwicklung von Innovationen gewährleistet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es der Krankenkasse möglich, einen bestimmten Anteil ihrer Finanzreserven in Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB anzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge