Rz. 1

Die Vorschrift wurde ursprünglich durch Art. 1 Nr. 72b des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben.

 

Rz. 2

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 19.12.2019 mit neuer Überschrift und neuem Inhalt erneut eingefügt. Krankenkassen können einen Anteil ihrer Finanzreserven zur Förderung digitaler Innovationen in Investmentfonds anlegen. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

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