Rz. 10

Die durch Abs. 3 eröffnete Kompetenz, bei fehlenden notwendigen Erkenntnissen zur Verabschiedung einer Richtlinie nach Abs. 2 zunächst eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms zu beschließen, beruht auf den Erfahrungen mit dem deutschen Mammographie-Screening-Programm. Hierbei hatte sich gezeigt, dass es vor der flächendeckenden Einführung notwendig sein kann, einzelne oder mehrere Bestandteile bzw. Verfahrensweisen eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms zu erproben. Dies ermöglicht es, die Regelung nun im Hinblick auf z. B. Machbarkeit, Effektivität, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz in entsprechender Anwendung der Erprobungsregelung in § 137e (Abs. 3 Satz 2) zu testen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des § 137e sinngemäß und gegebenenfalls angepasst zu berücksichtigen. Dies eröffnet auch die zusätzliche Option, bestimmte Elemente von Früherkennungsprogrammen probeweise einzuführen. Die schon bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung von Modellprojekten bleiben unberührt. Wird zunächst eine Richtlinie zu Erprobung beschlossen, verlängert sich gemäß Abs. 3 Satz 3 die Frist für den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Regelung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme um den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Erprobung, längstens jedoch um 5 Jahre.

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