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Die demographisch bedingte Zunahme der Neuerkrankungen an Krebs initiierte den Nationalen Krebsplan (veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums unter http://www.bundesgesundheitsministerium.de), durch den die Krebsfrüherkennung, die onkologischen Versorgungsstrukturen und die Qualitätssicherung sowie die Patientenorientierung gestärkt und vorangebracht werden soll. Zentrales Handlungsfeld des Nationalen Krebsplans ist die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung. Die Empfehlungen zur Optimierung der Krebsfrüherkennung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in entsprechende Richtlinien umzusetzen. Hierfür schafft das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz den notwendigen rechtlichen Rahmen (BT-Drs. 17/11267 S. 1). Durch dieses Gesetz beabsichtigt der Gesetzgeber, folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Die maximale Häufigkeit der Inanspruchnahme und die Altersgrenzen der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen werden nicht länger gesetzlich vorgegeben, sondern künftig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach dem jeweils gültigen Stand des medizinischen Wissens festgelegt.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sind als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme durchzuführen. Dies betrifft derzeit – neben dem bereits eingeführten Mammographie-Screening – die Früherkennungsuntersuchungen für Gebärmutterhalskrebs und für Darmkrebs.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs zu beschließen. Er erhält außerdem die Möglichkeit zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme.
  • Wesentliche Anforderungen an die Ausgestaltung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme durch den Gemeinsamen Bundesausschuss werden gesetzlich festgelegt. Die Ergebnisse der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle sollen alle 2 Jahre veröffentlicht werden.

Für den flächendeckenden Ausbau klinischer Krebsregister sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

  • Die Einrichtung klinischer Krebsregister erfolgt durch die Länder, wobei die Daten flächendeckend und möglichst vollzählig erfasst sowie jährlich landesbezogen ausgewertet werden. Die notwendigen rechtlichen Regelungen für die Einrichtung und den Betrieb klinischer Krebsregister einschließlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
  • Das Aufgabenprofil der klinischen Krebsregister, das zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung erforderlich und von der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern ist, wird festgelegt und notwendige Grundanforderungen an eine bundeseinheitliche Arbeitsweise werden verankert, insbesondere durch die Vorgabe einer behandlungsortbezogenen Erfassung auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Tumordatensatzes (Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland).
  • Der Betrieb der klinischen Krebsregister wird für alle die Versorgung betreffenden Aufgaben durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziell gefördert. Hierzu entrichten die Krankenkassen für jede Krebsneuerkrankung mit Ausnahme nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezogene Krebsregisterpauschale in Höhe von 94 Euro an das jeweils zuständige klinische Krebsregister.
  • Abweichungen von der Höhe der festgelegten fallbezogenen Krebsregisterpauschale können, wenn sie wegen regionaler Besonderheiten erforderlich sind, auf der Landesebene zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen mit dem jeweiligen Land vereinbart werden.
  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31.12.2013 Fördervoraussetzungen für die klinischen Krebsregister zu beschließen. Bei der Erarbeitung dieser Voraussetzungen hat er maßgebliche Fach- und Interessenverbände sowie Ländervertreter zu beteiligen. Dieser Verpflichtung ist der GKV Spitzenverband durch die Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20.12.2013 nachgekommen.
  • Die klinische Krebsregistrierung als besonderes Instrumentarium zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung und die Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung werden miteinander verknüpft. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, notwendige bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchzuführen.
  • Führt der Gemeinsame Bundesausschuss Verfahren der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung durch, so soll er die klinischen Krebsregister einbeziehen, z. B. als Datenannahmestellen, um den Leistungserbringern eine Datenübermittlung an verschiedene Qualitätssicherungsstellen zu ersparen.
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