Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 5 Nr. 13 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist mit Wirkung ab 1.1.1998 (Art. 83 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Übernahme der Krankenversicherung der Arbeitslosen in dieses Buch der Satz 2 angefügt worden, der die Beitragszahlung durch die Bundesanstalt für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosenhilfe regelte.

Durch Art. 4 Nr. 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde ab 1.1.2004 in Satz 2 Bundesanstalt durch Bundesagentur ersetzt, was der Umbenennung dieser Behörde entsprach.

Art. 5 Nr. 13 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sah mit Wirkung ab 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1) die Beitragszahlung durch die Bundesagentur für Bezieher von ALG II nach dem SGB II vor, da die Arbeitslosenhilfe durch das ALG II ersetzt wurde.

Mit Art. 4 Nr. 3 des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde mit Wirkung ab 6.8.2004 (Art. 17 Abs. 1) der Satz 2 neu gefasst, womit die Beitragszahlung bei Beziehern von ALG II durch die Bundesagentur für Arbeit oder die zugelassenen kommunalen Träger zu erfolgen hat.

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