Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 beschreibt nicht abschließend ("insbesondere") den anspruchserfüllenden Leistungsbereich. Dazu gehört (vgl. die amtliche Begründung in BT-Drs. 18/4095 S. 72) zunächst die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, der es ermöglicht, den Grad der Mundhygiene, den Zustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und des Zahnersatzes zu beurteilen, die erforderlichen Maßnahmen ursachen- und bedarfsgerecht zu ergreifen und Veränderungen im Zeitablauf zu dokumentieren.

Die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung soll die tägliche Mund- und Prothesenhygiene verbessern. Hierzu sollen im Rahmen der Aufklärung u. a. Informationen über die richtige Putztechnik, Prothesenreinigung, zahngesunde Ernährung und die häufig nicht bekannten Zusammenhänge zwischen der Mundgesundheit und der Allgemeingesundheit vermittelt werden.

Der Plan zur individuellen Mund-und Prothesenpflege hat Angaben zu den jeweils notwendigen und sinnvollen Maßnahmen zur täglichen Mund- und Prothesenhygiene zu enthalten. Der Plan soll auch beschreiben, welche Maßnahmen vom Patienten oder von seiner Pflegeperson in welcher Häufigkeit durchzuführen sind. Der Erfolg der Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen zahnärztlich zu überprüfen und der Plan in Abhängigkeit davon anzupassen.

Die Entfernung harter Zahnbeläge, die von den gesetzlichen Krankenkassen mit einer einmaligen jährlich stattfindenden Zahnsteinentfernung für alle Versicherten gewährt wird, sieht der Gesetzgeber für den betroffenen Personenkreis als nicht ausreichend an. Die Aufnahme in den Leistungskatalog für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen schafft die Grundlage, hier eine höhere Frequenz vorzusehen. Die Einzelheiten hierzu obliegen dem Gemeinsamen Bundesausschuss.

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann darüber hinaus auch weitere Leistungsinhalte und Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen festlegen.

 

Rz. 6

Das Gesetz enthält keine Einzelheiten zum Ort der Erbringung der Leistung. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die regelmäßigen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen nach Möglichkeit zu Hause oder in einer Einrichtung erbracht werden, wenn ein Aufsuchen der Zahnarztpraxis aufgrund der Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder eingeschränkten Alltagskompetenz nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/4095 S. 72).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge