Rz. 3

Vorsorge generell und Verhütung im Besonderen verfolgen das Ziel, bereits vor Eintritt einer Krankheit als dem konkreten Versicherungsfall einem gesundheitlichen Defizit entgegenzuwirken, das der Gesetzgeber gerade bei pflegebedürftigen und behinderten Menschen erkannt hat. Grundsätzlich umfasst bereits der Anspruch eines Versicherten auf zahnärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 2 auch die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich ist. Die Erkenntnis, dass die Mundgesundheit von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im Durchschnitt schlechter als die der übrigen Bevölkerung und ihr Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen überdurchschnittlich hoch ist, veranlasste den Gesetzgeber zur Begründung eines eigenen Anspruchs für den in § 22a genannten Personenkreis (amtliche Begründung BT-Drs. 18/4095 S. 72). Dieser Anspruch besteht neben der generellen Verpflichtung von Pflegepersonen im Rahmen der nach dem SGB XI gebotenen Maßnahmen, bei Versicherten, die nicht in der Lage sind, die für den Erhalt der Mundgesundheit erforderliche tägliche Mundpflege adäquat durchzuführen, diese zu unterstützen oder ggf. selbst durchzuführen. Der Gesetzgeber erkennt damit einen individuellen Anspruch von Versicherten, die einer Pflegestufe, ab 1.1.2017 einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. auf individualprophylaktische Leistungen an, der inhaltlich dem Anspruch für Kinder und Jugendliche nach § 22 entspricht.

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