Rz. 11

Zum Sitz des GKV-Spitzenverbandes wird Berlin bestimmt (Abs. 1 Satz 3). Den Ort hat der Gesetzgeber als mutmaßlichen Willen des zukünftigen GKV-Spitzenverbandes gesehen und verweist außerdem auf den Gemeinsamen Bundesausschuss, der seinen Sitz ebenfalls in Berlin hat (BT-Drs. 16/4247 S. 53). Ungeachtet dessen kann der GKV-Spitzenverband in seiner Satzung einen abweichenden Sitz bestimmen.

 

Rz. 12

Sitz der Verbindungsstelle nach § 219a ist Bonn. Die Aufgaben der Verbindungsstelle werden durch den GKV-Spitzenverband wahrgenommen (§ 219a Abs. 1). Auch diesbezüglich kann in der Satzung ein abweichender Sitz bestimmt werden, wobei dies aber unter Berücksichtigung des Hauptschwergewichtes der spezifischen Aufgabenstellung erfolgen soll (BT-Drs. 16/4247 S. 53). Dabei hat der Gesetzgeber offenbar auf die Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen, da die Aufgaben der Verbindungsstelle langjährig vom AOK-Bundesverband in Bonn wahrgenommen wurden. Offen bleibt jedoch, warum dieser Aspekt bei der Festlegung des Dienstsitzes des GKV-Spitzenverbandes selbst unberücksichtigt geblieben ist, denn keiner der früheren Bundesverbände hatte bis Ende 2007 seinen Sitz in Berlin.

 

Rz. 13

Da die Verbindungsstelle keine eigene Körperschaft mehr ist und deren Aufgaben im Wege der Rechtsnachfolge vom GKV-Spitzenverband wahrgenommen werden (§ 219a Abs. 2), fallen durch die verschiedenen Sitze der Verwaltungs- (Bonn) und der Rechtssitz (Berlin) auseinander. Dies hat der Gesetzgeber offenbar billigend in Kauf genommen.

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