Rz. 21

Abs. 3 Satz 11 gibt Anhaltspunkte für den Verordnungsgeber, was in der Rechtsverordnung nach Satz 2 näher geregelt werden kann. Dies betrifft nach Satz 11 Nr. 1 Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf Voraussetzungen wie etwa die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises anhand von Prädispositionen und weiteren Einflussfaktoren als besonders gefährdete Risikogruppen. Geregelt werden können ferner Art und Umfang der Leistungen wie z. B. die Art der Schutzmaske oder die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken (vgl. BT-Drs. 19/24334 S. 93). Satz 11 Nr. 2 lässt weitere Regelungen zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren sowie zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren zu. Satz 11 Nr. 3 betrifft die Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der Versorgung mit Leistungen nach Satz 2 Nr. 1a (Schutzimpfungen). Satz 11 Nr. 4 und 5 betreffen die Preisbildung und Preisgestaltung und etwaige anteilige Kostentragung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen. Letztlich eröffnet Satz 11 Nr. 6 Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten an das Robert Koch-Institut über die durchgeführten Maßnahmen.

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