Rz. 20

Neben den bereits beschriebenen sind folgende weitere Anhörungen vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 2 zu beachten:

  • Grundsätzlich ist die Rechtsverordnung nach Satz 2 erst nach Anhörung des Spitzenverbandes und der Krankenkassen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen (Abs. 3 Satz 8).
  • Enthält die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen, die privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der Rechtsverordnung der Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören (Abs. 3 Satz 10).

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