Rz. 18

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b öffnet den zuvor schon in Satz 2 Nr. 1 a. F. vorgesehenen Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger (zuvor nur mit dem Coranavirus) oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger. Insofern ist das Wort "haben" am Ende dieses Satzteils sinnlos und offensichtlich ein technischer Fehler. Der Bundesrat hat dazu in einer Stellungnahme angemahnt, er halte es im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen sowie die übliche Erkältungs- und Grippesaison für dringend notwendig, für eine Ausschlussdiagnostik auch die Durchführung von Schnelltests auf Influenza und RSV, die eine ähnliche Symptomatik wie SARS-CoV-2 auslösen, zu ermöglichen (BR-Drs. 645/1/20 S. 9 f.). Nach Abs. 3 Satz 4 besteht ein Anspruch nicht, wenn die betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in Satz 2 Nr. 1b genannten Leistungen hat oder ein Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen hätte.

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