Rz. 16

Die Änderung in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a ermächtigt das BMG nunmehr, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte einen Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Hinsichtlich der Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gilt dies insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen. Zwar stellen i. d. R. auch jetzt schon empfohlene Schutzimpfungen eine gesetzliche und private Versicherungsleistung dar. Diese ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist jedoch vor dem gesamtgesellschaftlichen Ziel zu sehen, zielgenau und schnell eine hohe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung zu erreichen. Hierfür ist die Einrichtung von Impfzentren geplant, in denen unabhängig vom Versichertenstatus möglichst effizient und zügig geimpft werden kann. Die Kosten hierfür sollen daher ohne Einzelfallrechnung pauschal finanziert werden. Abs. 3 Satz 6 sieht eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig i. H. v. 7 % an den Kosten vor, soweit diese nicht vom Bund oder von den Ländern getragen werden, sofern in der Rechtsverordnung ein Anspruch auf die Schutzimpfung für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, festgelegt wird (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2). In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann nach Satz 11 Nr. 5 ebenfalls das Nähere zur anteiligen Kostentragung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen, insbesondere zum Verfahren und zu den Zahlungsmodalitäten geregelt werden.

 

Rz. 17

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind der Verband der Privaten Krankenversicherung (Satz 10) und die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (Satz 8) anzuhören.

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