Rz. 8

Abs. 2 räumt den Krankenkassen weiterhin die Möglichkeit ein, nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Impfleistungen als Satzungsleistung zu übernehmen. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund regionaler Besonderheiten erforderlich sein. Unter Schutzimpfung i. S. der Vorschrift ist jedoch nach § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lediglich die Abgabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen, zu verstehen. Die Änderung durch das TSVG (Rz. 2c) ermöglicht es den Krankenkassen, künftig in ihren Satzungen auch eine Kostenübernahme für andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nr. 10 IfSG, bei denen es sich um die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder um die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten handelt, vorzusehen.

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