Rz. 21
Eine geringfügig andere Regelung trifft Abs. 3 Satz 4 für Versicherte, bei denen während eines Auslandsaufenthalts, der zu schulischen oder Studienzwecken außerhalb des EG- oder EWR-Raumes erfolgt, Behandlungen unverzüglich erforderlich werden. Denn für diese Personengruppe ist die zeitliche Begrenzung des Kostenübernahmeanspruchs auf 6 Wochen im Kalenderjahr nicht vorgesehen und für diesen Personenkreis sind somit auch längere Auslandsaufenthalte möglich. Hierdurch sollen Probleme von Versicherten gelöst werden, die ihre Schul- oder Hochschulausbildung zeitweise in ausländischen Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, fortsetzen und wegen einer Vorerkrankung keinen privaten Krankenversicherungsschutz erhalten können (BT-Drs. 13/11021 S. 10). Erforderlich ist natürlich deswegen auch hier, dass eine Vorerkrankung vorliegt, die den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ausschließt
Rz. 22
Die Leistungspflicht der Krankenkasse besteht nur so lange, wie der Auslandsaufenthalt für die Schul- oder Hochschulausbildung erforderlich ist. Dabei ist allerdings unerheblich, ob der Schul- oder Hochschulbesuch im Ausland im Rahmen der jeweiligen Ausbildung vorgeschrieben ist oder auf einem freien Entschluss beruht. Durch das Kriterium der Erforderlichkeit wird die Leistungspflicht der Krankenkasse aber auf die Dauer der Ausbildung im Ausland beschränkt. Diese ist ggf. von dem Versicherten nachzuweisen.
Rz. 23
Ansonsten setzt der Anspruch des in Satz 4 genannten Personenkreises ebenso wie der Anspruch nach Satz 1 voraus, dass eine Behandlung unverzüglich erforderlich wird, die Krankenkasse die Unmöglichkeit einer privaten Krankenversicherung vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat und sich der Versicherte nicht zum Zwecke der Behandlung in das Ausland begeben hat.
Rz. 24
Zu Art und Umfang der zu übernehmenden Kosten gilt das bei Rz. 20 Gesagte.
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