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Die Leistungserbringer für das Angebot einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind in Abs. 1 Satz 1 abschließend beschrieben. Bei den Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI handelt es sich um vollstationäre Pflegeeinrichtungen, sog. Pflegeheime, in denen pflegebedürftige Menschen wohnen. Hierunter fallen z. B. nicht die Krankenhäuser oder solche Einrichtungen, deren vorrangiger Zweck die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder soziale Eingliederung (z. B. Wohnheime für behinderte Menschen), die schulische Ausbildung (z. B. Förderschule mit angeschlossenem Internat) oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen ist. Die Pflegeeinrichtung muss zugelassen sein, d. h., ihr Träger muss mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2 SGB XI abgeschlossen haben.

Außerdem gehören zu den berechtigten Leistungserbringern die vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 10. Kapitel des SGB XII. Das 10. Kapitel SGB XII beschäftigt sich mit den Einrichtungen und regelt die Einrichtungen und Dienste (§ 75 SGB XII), den Inhalt der Vereinbarungen (§ 76 SGB XII), den Abschluss von Vereinbarungen (§ 77 SGB XII), die außerordentliche Kündigung von Vereinbarungen (§ 78 SGB XII), die Rahmenverträge (§ 79 SGB XII), die Schiedsstelle (§ 80 SGB XII) und die Verordnungsermächtigungen (§ 81 SGB XII). Diese vollstationären Einrichtungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 75 SGB XII und ihr Träger muss nach § 77 i. V. m. § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Prüfvereinbarung abgeschlossen haben. Teilstationäre Einrichtungen oder Dienste der Einrichtungen, die ebenfalls in § 75 Abs. 1 SGB XII genannt sind, zählen jedoch nicht zu den berechtigten Leistungserbringern, weil es nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift um Versicherte in den Einrichtungen, also um deren Bewohner geht.

Die berechtigten Leistungserbringer sind neu in des Kreis der Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen und können die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten, sind aber dazu nicht verpflichtet (vgl. "können ... anbieten" in Abs. 1 Satz 1). Allerdings ist im SGB XI klargestellt, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege gehören, und die Bedeutung von Sterbebegleitung wird auch durch ausdrückliche Benennung in den gesetzlichen Vorgaben zu den für die Pflegeeinrichtungen geltenden Rahmenverträgen auf Landesebene betont. Wenn also die Pflegeeinrichtungen in die Thematik der Sterbebegleitung eingebunden sind, setzt die Kann-Bestimmung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase voraus, dass die Einrichtung zumindest mit der Entwicklung und den Bedingungen einer hospizlich-palliativen Kultur vertraut ist. Auf das Vorhandensein dieser Kultur beziehen sich beide der in Abs. 2 Satz 5 für die Einrichtungen angeführten Möglichkeiten zur Durchführung des Beratungsangebotes, nämlich die Durchführung des Beratungsangebotes entweder selbst oder in Kooperation bzw. Vernetzung mit anderen regionalen Beratungs- oder Versorgungsstellen.

Die konkrete Ausgestaltung des Beratungsangebotes bleibt den vollstationären Pflegeeinrichtungen und den vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen überlassen. Sie können das Beratungsangebot mit qualifiziertem Personal selbst oder in Kooperation oder durch Vernetzung mit regionalen Beratungs- und Versorgungsstellen organisieren (z. B. ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize oder Palliativ-Teams). Soweit bereits vergleichbare lokale Angebote bestehen, sollen diese entsprechend Abs. 2 Satz 4 im Rahmen der Organisation des Beratungsangebots berücksichtigt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Professionelle Angebote, kommunales und ehrenamtliches Engagement sollen sich insgesamt ergänzen, um pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sicherzustellen.

Zwingend am Beratungsprozess zu beteiligen, ist die eine Patienten oder einen Patienten behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt bzw. ein sonstiger für die ambulante Behandlung zuständiger vertragsärztlicher Leistungserbringer. Dies sichert zusätzlich die medizinische Begleitung der Patientin oder des Patienten für die letzte Lebensphase. Zu den sonstigen vertragsärztlichen Leistungserbringern kann z. B. auch eine Ärztin oder ein Arzt gehören, die/der im Rahmen eines Teams der spezialisierten ambulanten Pallativersorgung (SAPV-Team) tätig ist. Ziel ist, gemeinsam mit den sonstigen regionalen Betreuungs- und Versorgungsangeboten ein...

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