Rz. 11

Nach Abs. 5 der Vorschrift sind die Informationen über die Regelungen nach Abs. 3, welche aufgrund eines Selektivvertrages zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden mit Ärzten, KVen oder Verbänden von Ärzte zu treffen sind, in den vorhandenen Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 9 Satz 1 zu hinterlegen. Bei diesen Programmen handelt es sich um solche elektronischen Programme, welche die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für die Verordnung nutzen und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere zur Hinterlegung dieser Informationen ist nach Abs. 5 Satz 2 im Bundesmantelvertrag-Ärzte (vgl. § 82 Abs. 1) zu regeln. Eine Regelung im BMV-Ä (Stand 1.1.2018) ist bisher nicht erfolgt, was auch dafür spricht, dass die Selektivverträge nach Abs. 1 und damit die vertraglichen Regelungen zu Abs. 3 bisher nicht zustandegekommen sind. Eine denkbare BMV-Ä-Regelung müsste sich ohnehin auf allgemein geltende Hinweise zu den Informationen beschränken, weil es sich bei den Regelungen nach Abs. 3 ggf. um spezifische, auf den jeweiligen Selektivvertrag nach Abs. 1 bezogene Detaillösungen mit unterschiedlichen ärztlichen Partnern handelt, die zudem von Land zu Land noch unterschiedlich sein können.

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