Rz. 12

Entsprechend § 5 der Vereinbarung werden die ambulanten geriatrischen Leistungen der ermächtigten Einrichtungen bzw. der ermächtigten Krankenhausärzte nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (§ 87a) von der für den Sitz der Einrichtung bzw. des Krankenhauses, in dem der ermächtigte Krankenhausarzt tätig ist, zuständigen KV vergütet. Sofern es sich um neue Leistungen handelt, erfolgt die Vergütung durch die KV außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2. Es gelten die Abrechnungsbestimmungen des EBM. Die Vergütung der ambulanten geriatrischen Leistungen der Institutsambulanzen bzw. der ermächtigten Krankenhausärzte durch die KV ist ein weiteres Zeichen, dass es sich bei diesen Leistungen um Bestandteile der vertragsärztlichen Versorgung handelt.

Die den ermächtigten Einrichtungen bzw. den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird vom Krankenhausträger mit der KV abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten an die Institutsambulanz bzw. den Krankenhausarzt weitergeleitet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit der jeweiligen Gebührenordnungsposition abgegolten, soweit im EBM nichts Abweichendes bestimmt ist.

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