(1)[2] 1Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent der Abfindungssumme. 2Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

Bis 08.08.2019:

(1) 1Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. 2Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

 

(2) 1Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Prozentsätzen[3] [Bis 08.08.2019: Hundertsätzen] für volle Jahre noch die Prozentsätze[4] [Bis 08.08.2019: Hundertsätze] zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

 

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

 

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen.

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[4] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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