(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

 

1.

im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder

 

2.

im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder

3.[2]

 

3.

im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder

 

4.

Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder

 

5.

als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder[3] [Bis 08.08.2019: .]

 

6.

[4]zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.

2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

 

(2) 1§ 20 gilt entsprechend. 2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6[5] [Bis 08.08.2019: Nummer 1, 2, 4 und 5], für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021.
[3] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[4] Nr. 6 angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[5] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 08.08.2019.

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