(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.

 

(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge