(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

 

1.

Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

 

2.

Unfallruhegehalt,

 

3.

Übergangsgeld,

 

4.

Ausgleich bei Altersgrenzen,

 

5.

Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1,

 

6.

Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,

 

7.

Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,

 

8.

Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,

 

9.

Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

 

10.

Einmalzahlungen nach § 89b.

 

(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4.

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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