(1) 1Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr[1] [Bis 22.12.2023: Kreiswehrersatzämter] zu Dienstleistungen herangezogen. 2Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. 3Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.

 

(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen.

 

(3) 1Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. 2Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

 

1.

Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

 

2.

die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,

 

3.

der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

 

4.

das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

 

5.

Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

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