Durch die Sofortmeldung ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises[1] für Arbeitnehmer in den bisher mitführungspflichtigen Branchen entfallen.

Die Ausweispflicht ist jedoch nicht gänzlich entfallen. Arbeitnehmer müssen sich jetzt durch Personaldokumente (z. B. Personalausweis) ausweisen. Auch anderweitige behördliche Lichtbildausweise (z. B. Dienstausweis eines Beamten, Führerschein) reichen zur Personenidentifizierung aus.[2]

Führt der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ausweispapiere nicht mit, darf er im Falle einer Kontrolle bis zur Klärung des Sachverhalts nicht beschäftigt werden. In einem solchen Fall hat der Beschäftigte für die Zeit des Nichteinsatzes keinen Anspruch auf Entgelt. Der Beschäftigte hat die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Nichtmitführung der Ausweispapiere

Der Arbeitgeber – der Eigenbetrieb "Verkehrsbetriebe" der Stadtverwaltung – hat den Beschäftigten ordnungsgemäß belehrt, dass er bestimmte Ausweispapiere während der Tätigkeit mit sich führen muss. Die Zollverwaltung bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt im Straßenbahndepot eine Kontrolle durch. Der Straßenbahnführer hat kein gültiges Ausweisdokument bei sich und darf deshalb zunächst nicht weiterarbeiten. Bis zum Abschluss der Klärung des Sachverhalts vergehen 3 Stunden. Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Entgelt für die 3 Stunden. Das Entgelt wird entsprechend gekürzt.

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