Verschiedenen Orts wird Arbeitgebern geraten, Social-Media-Guidelines zu erstellen. Eine rechtliche Relevanz haben sie nur insoweit, als sie das Verhalten des Arbeitnehmers in den sozialen Netzwerken tatsächlich regeln dürfen. Sobald die Aktivität im sozialen Netzwerk als Privatangelegenheit erscheint, ist die Regelungsmöglichkeit ausgeschlossen. Nimmt man ein Einflussrecht des Arbeitgebers beim Einsatz von sozialen Netzwerken im Unternehmensinteresse an, insbesondere wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, eröffnet sich Raum für Social-Media-Guidelines.

Im Übrigen verbleibt den Guidelines lediglich eine Appellfunktion. Durch sie kann den Arbeitnehmern jedenfalls vor Augen geführt werden, dass ihr Verhalten in sozialen Netzwerken neben ihrem Privatvergnügen eine Auswirkung auf das Image des Unternehmens haben kann. Daneben kann den Arbeitnehmern auch beispielhaft gezeigt werden, wie das gewünschte Verhalten im sozialen Netzwerk aussieht. Ggf. können auch Textbausteine, Logos oder Links bereitgehalten werden, die die Arbeitnehmer im sozialen Netzwerk einsetzen können, im Wissen, damit den Vorstellungen des Arbeitgebers zu entsprechen.

Auch der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) empfiehlt, Social-Media-Guidelines aufzustellen. Tipps hierfür werden auf der Website des BITKOM vorgestellt.[1]

Soweit den Guidelines ohnehin nur eine Appellfunktion zukommt, ist die Art der Einführung unerheblich. Der Arbeitgeber kann sie somit einseitig aufstellen und z. B. im Intranet des Unternehmens veröffentlichen. Nimmt man im Einzelfall dagegen an, dass die Guidelines verbindliche Regelungen aufstellen können, ist zu differenzieren. Sobald lediglich die Form der Erbringung der Arbeitsleistung geregelt wird, handelt es sich um die bloße Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Nach § 106 GewO ist dann bei der Aufstellung der Guidelines billiges Ermessen zu wahren. Wird dagegen auch das Ordnungsverhalten geregelt und besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (siehe im Anschluss), bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung an. Sobald der Arbeitgeber private Zugänge des Arbeitnehmers (z. B. für Xing) im Unternehmensinteresse gezielt einsetzen will, benötigt er hierfür die Zustimmung des Arbeitnehmers. Eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag sollte geschlossen werden. Da es sich bei einem solchen Zugang um ein originär privates Recht des Arbeitnehmers handelt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht durch eine Änderungskündigung dazu zwingen, den Zugang zur Verfügung zu stellen. Die Parallele zum Einsatz privater Kraftfahrzeuge liegt auf der Hand. Auch dort kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen, sein privates Fahrzeug für dienstliche Fahrten zur Verfügung zu stellen.

[1] https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Social-Media-Guidelines-Tipps-fuer-Unternehmen.html.

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