Was passiert mit den angelegten Kontakten eines Mitarbeiters bei Ausscheiden aus dem Unternehmen? Legt man hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum unbefugten Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen zugrunde, muss man regelmäßig annehmen, dass der Arbeitnehmer bei Ausscheiden die Kontaktdaten dem Arbeitgeber übermitteln und die Daten anschließend löschen muss. Das während der Anstellung Erlangte ist nach § 667 BGB analog an den Arbeitgeber herauszugeben. Nach dem BGH ist die Verwendung von Kundendaten zulässig, wenn der Arbeitnehmer diese im Kopf hat oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Hat er die Kundendaten während seiner Beschäftigung in schriftlichen Unterlagen oder in elektronischer Form auf seinem privaten Computer festgehalten, ist die Verwendung zum Nachteil des bisherigen Arbeitgebers unzulässig.[1] Übertragen auf die sozialen Netzwerke bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer die Kontaktdaten der aufgrund seiner Betätigung für den Arbeitgeber kennengelernten "Freunde" dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss und anschließend die Daten/"Freunde" zu löschen hat. Wurde der Kontakt aber außerhalb des Arbeitsverhältnisses oder nur bei Gelegenheit gewonnen, kommt keine Herausgabe und Löschung in Betracht. Bitten die bisherigen Freunde nach der Löschung und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine erneute Bestätigung der "Freundschaft", spricht hiergegen nichts. Anders beurteilt werden muss auch der Fall, dass ein Arbeitnehmer zu einem Geschäftspartner, der als "Freund" in einem sozialen Netzwerk gilt, tatsächlich eine private, freundschaftliche Beziehung aufbaut. Hier hätte er auch im Falle der Löschung der Daten keine Schwierigkeiten, sich diese Kontaktdaten durch andere, zulässige Quellen zu besorgen, z. B. über eine Suche bei Facebook oder Xing.

Anders als bei klassischen Visitenkarten wird der Kontaktaufbau im sozialen Netzwerk in vielen Fällen nicht nur getätigt, weil der Kontakt ein Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens ist, sondern (auch), weil er selbst ein interessanter, sympathischer Mensch ist. Verlangte man die Löschung des Kontakts bei Ausscheiden, würde auch in die Rechte des Dritten eingegriffen.

Richtig erscheint, vom Arbeitnehmer zwar zu verlangen, die während der Anstellung, aber nicht nur bei Gelegenheit, erworbenen sozialen Netzwerk-Kontakte dem Arbeitgeber samt der Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Eine anschließende Löschung der Kontakte im sozialen Netzwerk kann aber nicht durchgesetzt werden.[2]

Das Aufbauen eines Kontaktnetzwerks über einen LinkedIn-Account mit Kunden des Arbeitgebers, also die Erstellung einer eigenen, originären Kundenliste, ist kein unbefugtes Verschaffen oder Sichern eines Geschäftsgeheimnisses.[3] Endet ein Arbeitsverhältnis, besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht, Social Media-Netzwerke, die ihrem Schwerpunkt nach an der beruflichen Tätigkeit und der Qualifikation eines Nutzers anknüpfen, nicht mehr zu nutzen.[4]

[1] BGH, Urteil v. 27.4.2006, 1 ZR 126/03; BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 28/06.
[2] Ausführlich: Frik/Klühe, Nutzung von Kontakten aus sozialen Netzwerken während und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, DB 2013 S. 1174; s. auch ArbG Hamburg, Urteil v. 24.1.2013, 29 Ga 2/13.
[3] Hessisches LAG, Urteil v. 27.5.2020, 18 Sa 1109/19.
[4] Hessisches LAG, Urteil v. 27.5.2020, 18 Sa 1109/19.

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