Arbeitnehmern ist es untersagt, Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Daneben ist diese Verschwiegenheitspflicht auch über den Straftatbestand des Verrats von Geschäftsgeheimnissen[1] abgesichert. Wie der Geheimnisverrat stattfindet, ist unerheblich. Folglich kann es dazu auch bei der Nutzung sozialer Netzwerke kommen. Hier besteht sogar eine besondere Gefahr. In Foren oder Chats ist die Sensibilität bezüglich der Offenlegung geheimer Informationen oft geringer aufgrund der scheinbaren Flüchtigkeit der Worte. Am Pflichtenverstoß ändert dies nichts.

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