Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Er darf ihn daher nicht öffentlich beleidigen, verleumden oder ihm übel nachreden. Die grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis bestehende Meinungsfreiheit endet bei der Verwirklichung von Straftatbeständen. Die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB beschneidet bei Straftaten das Äußerungsrecht des Arbeitnehmers.[1] Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen überschreitet z. B. die Grenze der freien Meinungsäußerung und darf daher nicht in der Öffentlichkeit, wie über eine Internetseite, vorgenommen werden.[2] Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Facebook als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" und seine Tätigkeit als "dämliche Scheiße", rechtfertigt das die fristlose Kündigung.[3] Kombiniert ein Arbeitnehmer auf Facebook ein Emblem des Arbeitgebers mit einem Fisch und betitelt dies mit "Unser Fisch stinkt vom Kopf" und kommentiert eine andere Arbeitnehmerin dies mit dem "Gefällt mir"-Button, so kann ihre Kündigung gerechtfertigt sein.[4] Auch die Verwendung von Emoticons in Bezug auf Vorgesetzte kann eine Beleidigung und Pflichtverletzung darstellen.[5] Arbeitnehmer müssen auch im Privatbereich Rücksicht auf den Arbeitgeber nehmen und dürfen unzulässige Schmähkritik nicht in Verbindung mit dem Arbeitgeber bringen. Betreibt ein Arbeitnehmer eine rechtsradikale Facebook-Seite, auf der er mit Namen, Beruf und Foto in Dienstuniform seines Arbeitgebers gezeigt wird, und postet dort ein Foto einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten "Achmed, ich bin schwanger", so kann dies die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen.[6]

Entscheidend für die Wirksamkeit einer auf der Beleidigung fußenden Kündigung ist aber auch, in welchem Kreis der Eintrag im sozialen Netzwerk erfolgte. Da nach der Rechtsprechung des BAG Beleidigungen im vertraulichen Gespräch grundrechtlich geschützt sind[7], kann ein Eintrag, der nur von wenigen Freunden gelesen werden kann, die Kündigung nicht rechtfertigen; anders wenn viele Freunde oder gar jedermann den Eintrag zur Kenntnis nehmen kann.

[4] ArbG Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.3.2012, 1 Ca 148/11.
[5] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2016, 5 Sa 5/16.
[7] BAG, Urteil v. 10.12.2009, 2 AZR 535/08.

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