Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[5] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[6] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr des Steuerabzugs gestellt werden.[7] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Slowenien verlangt werden.[8]

Beantragung einer Freistellungsbescheinigung

Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[9] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[10]

Pflichtveranlagung

Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[11] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[12]

[1] Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA; H 39.5 LStH, "Steuerabzugsrecht trotz DBA".
[10] H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA".
[11] Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein (§ 19 Abs. 2 AO).
[12] § 25 Abs. 1, 3 EStG. Wird kein Steuerabzug vorgenommen, greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 EStG nicht ein.

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