Überblick

Zur Sicherung eines Arbeitgeberdarlehens oder auch eines Lohnvorschusses können Real- und Personalsicherheiten begründet werden. Jede Realsicherheit verschafft dem Arbeitgeber eine dingliche Berechtigung an dem haftenden Gegenstand oder an dem sichernden Recht (Beispiele: Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache; Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück; Abtretung einer Forderung). Durch seine Verwertung kann der Arbeitgeber Befriedigung erlangen, wenn ihm der Arbeitnehmer als Schuldner das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlt. Realsicherheit kann durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten geleistet werden. Eine Personalsicherheit verschafft dem Arbeitgeber als Sicherungsnehmer einen persönlichen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den Sicherungsgeber (z. B. einen Bürgen). Mit der Möglichkeit, sogleich auf den haftenden Gegenstand zuzugreifen, erleichtert die Realsicherheit dem Gläubiger den Einzug seiner Forderung; ihr kommt daher größere Bedeutung zu als den Personalsicherheiten. Wesentlich ist jedoch auch, ob die dem Arbeitgeber angebotene Sicherheit ausreichend, leicht zu vereinbaren, sicher zu überwachen und bei Fälligkeit der Forderung auch rasch realisierbar ist. Daher kann im Einzelfall auch eine Personalsicherheit vorzuziehen sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen über Darlehen finden sich in §§ 488 ff. BGB, zur Sicherungsübereignung in § 929 BGB. Die Bürgschaft ist in §§ 765 ff. BGB geregelt, das Pfandrecht an beweglichen Sachen in §§ 1204 ff. BGB. Für die Forderungsabtretung sind §§ 398 ff. BGB zu beachten, für das Pfandrecht an Rechten § 1274 BGB. Grundstücke können durch Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB) und Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) gesichert werden.

Rechtsprechung: EuGH, Urteil v. 21.3.2019, C-590/17: Vorliegen einer Verbraucher-Unternehmer-Beziehung bei der Vergabe von Darlehen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.

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