Gegenstand eines Pfandrechts (s. bereits Abschn. 5.2) kann auch ein Recht und damit jede übertragbare Forderung sein (§ 1273 Abs. 1 BGB). Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (§ 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch ist die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag (§§ 398 ff. BGB) genügt, nur wirksam, wenn der Forderungsgläubiger (als Verpfänder) sie dem Forderungsschuldner anzeigt (§ 1280 BGB). Der Schuldner einer verpfändeten Forderung kann nur noch an den Arbeitgeber als Pfandgläubiger und den Sicherungsgeber als Forderungsgläubiger gemeinschaftlich leisten (§ 1281 BGB). Nach Pfandreife mit Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 Abs. 2 BGB) ist der Pfandgläubiger allein zur Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigt (§ 1282 BGB).

In aller Regel wird die Sicherungsabtretung (Abschn. 6.1) der Verpfändung von Forderungen und Rechten vorgezogen. Praktische Bedeutung haben jedoch die Verpfändung eines Miterbenanteils (§ 2033 Abs. 1, auch § 1258 BGB; erfordert notarielle Beurkundung) sowie des Anspruchs eines Grundstückskäufers auf Übereignung des Grundstücks (§ 433 Abs. 1 BGB) und des Anwartschaftsrechts des Grundstückserwerbers aus der bereits erklärten Auflassung (erfordert eine Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge