Durch die gesetzlich nicht geregelte Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt, auch bestärkende Schuldübernahme) tritt in Höhe der vollen Schuld ein Dritter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) neben den ursprünglich allein haftenden Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich nach seiner Wahl an jeden der beiden Schuldner halten. Der (formfreie) Vertrag über die Schuldmitübernahme wird zwischen dem Gläubiger und dem Dritten als Schuldmitübernehmer geschlossen; der Schuldner braucht nicht mitzuwirken. Zuweilen ist es möglich, eine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksame Bürgschaft in einen Schuldbeitritt umzudeuten; beweispflichtig ist jedoch der Gläubiger. Ein Schuldmitübernahmevertrag zwischen Übernehmer und Schuldner zugunsten des Gläubigers ist nach § 328 BGB möglich (s. dann aber auch § 329 BGB).

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