Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht fristgemäß nach, so wird der Arbeitgeber als Gläubiger seinen Anspruch auf Rückzahlung des fälligen Darlehens (oder auch nur auf Zahlung der Darlehenszinsen) gerichtlich geltend machen.

 
Achtung

AGB-Kontrolle von Rückzahlungsklauseln

Nach der Rechtsprechung des BAG[1] halten bestimmte AGB-Klauseln zur Fälligkeit von Arbeitgeberdarlehen einer Inhaltskontrolle nicht stand. Dies gilt insbesondere für eine sofortige Rückzahlungspflicht des kompletten (Rest-)Darlehens im Fall arbeitgeberseitiger Kündigungen, die ihren Grund nicht im Verhalten des Arbeitnehmers finden. Vollstreckungsmaßnahmen werden in diesen Fällen nicht erfolgreich sein!

Er kann zur Erlangung eines Vollstreckungstitels mit dem Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids ein Mahnverfahren einleiten (§§ 688 ff. ZPO) oder auch sogleich Klage erheben. Der oft dornenreiche Weg zum gerichtlichen Vollstreckungstitel bleibt dem Gläubiger jedoch erspart, wenn er bei der Darlehensvergabe darauf besteht, dass sich sein Arbeitnehmer als Darlehensschuldner mittels notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Bei einer Hypothek oder Grundschuld kann die Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden (§ 800 ZPO). Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde (hierfür muss eine Kündigung u. U. allerdings urkundlich nachgewiesen werden, § 726 ZPO) kann der Gläubiger bei Fälligkeit seiner Forderung gegen den Darlehensnehmer unmittelbar zwangsweise vorgehen, sobald nach Zustellung 2 Wochen abgelaufen sind (§ 798 ZPO).

[1] BAG, Urteil v. 28.9.2017, 8 AZR 67/15; BAG, Urteil v. 12.12.2013, 8 AZR 829/12; vgl. auch ArbG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2021, 9 Ca 2977/21.

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