Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgaben während der Arbeitszeit erfüllen können. Er muss u. a.:

  • die Teilnahme an Betriebsbegehungen sowie -besichtigungen im Zuständigkeitsbereich sowie an Untersuchungen zu Unfällen und Berufskrankheiten durch den Unfallversicherungsträger ermöglichen und über die Ergebnisse informieren,
  • dafür sorgen, dass Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eng mit dem Sicherheitsbeauftragten zusammen"wirken".
  • Gelegenheit zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger geben.[1]

Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

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