(1)[2] 1Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. 2Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.

Bis 31.12.2004:

(1) 1Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. 2Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.

 

(2) 1Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. 2§ 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

[1] § 113 geändert durch Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Anzuwenden ab 01.05.2004.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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