Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. keine analoge Anwendung des § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7. Präventionsleistung gem § 14 Abs 1 SGB 6. keine planwidrige Regelungslücke. Präventivsport

 

Leitsatz (amtlich)

Keine analoge Anwendung von § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 bei Leistungen zur Prävention gem § 14 Abs 1 SGB 6.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über die Anerkennung eines Ereignisses vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Ereignis vom 31.01.2017. Das Ereignis fand statt in einer Sporthalle in der C-Klinik in C-Stadt. Dort ereignete sich ein Sportunfall bei einem Badminton-Rundlauf. Dabei trat der Klägerin eine andere Person in den Unterschenkel und die Klägerin verletzte sich dabei am linken Fuß. Die Klägerin sei dann mit dem linken Fuß umgeknickt und auf den Boden gefallen. Diese Maßnahme erfolgte im Rahmen einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 11.01.2017 genehmigten Präventionsleistung. Abschnitt 1 dieser Präventionsleistung, die Initialphase, erfolgte im Rahmen einer stationären Leistung und dauerte 7 Tage. Sie wurde durchgeführt in der C-Klinik in C-Stadt. Die Klägerin trägt vor, dass die Kosten dieses einwöchigen stationären Aufenthaltes vom Rentenversicherungsträger getragen wurden. Die Vergütung sei nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt. Die konkrete Maßnahme nannte sich "Aktive Prävention Betsi". Gemäß Informationen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg soll Betsi als Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung im Unternehmen die Erwerbsfähigkeit erhalten sowie gesunde Lebens- und Arbeitsstrategien frühzeitig fördern. Demnach kommen für das Präventionsprogramm in Frage Beschäftigte mit auffälligen Krankheitszeiten, Herz-Kreislauf-Problemen, Übergewicht, Stoffwechselerkrankungen oder Problemen des Bewegungsapparates sowie mit psychosozialen Fehlbelastungen.

Mit Bescheid vom 12.04.2017 wurde die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und der Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 31.01.2017 abgelehnt.

Hiergegen legte die Klägerin am 02.05.2017 Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 zurückgewiesen.

Klageerhebung zum Sozialgericht München erfolgte sodann am 14.09.2017.

Die Klägerin verfolgt dabei ihr Begehr einer Anerkennung des Ereignisses vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall weiter. Sie ist der Auffassung, dass für dieses Ereignis eine Versicherung kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls in analoger Anwendung der Versicherung kraft Gesetzes für Rehabilitanden im Rahmen einer medizinischen Reha-Maßnahme bestünde. Denn § 14 SGB VI sei zum Zeitpunkt der Entstehung des § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII noch nicht existent gewesen. Es bestünde ein klarer Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit. Auch ergäben sich aus den Normen des SGB VII, dass die Beklagte zur Förderung von Präventionsleistungen verpflichtet sei. Auch hätte das Ereignis im Rahmen einer stationären Maßnahme stattgefunden.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 das Ereignis vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Versicherung kraft Gesetzes nicht bestünde. Insbesondere sei eine Versicherung kraft Gesetzes im Rahmen der Versicherung für Rehabilitanden nicht gegeben. Vorliegend würde es sich um eine Präventionsleistung handeln, die keine Rehabilitations-Maßnahme sei. Auch würde eine analoge Anwendung ausscheiden, da keine unbewusste Regelungslücke gegeben sei. Der Gesetzgeber hätte in ihrer Vergangenheit oftmals die Gelegenheit gehabt, Präventionsleistungen in das Gesetz mit aufzunehmen, was aber nicht geschehen ist.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die vorliegende Prozessakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage i. S. d. §§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.

Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017.

2. In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt d. Kl. nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII festzustellen.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 31.01.2017 um einen versicherte...

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