Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Bemessungsgrundlage. Anrechnung von anderen Leistungen. Dienstbezüge aus Inanspruchnahme eines Sabbaticals/Freistellungsjahres. Dienstbezüge für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes. Entgeltersatzleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dienstbezüge, die auf die Inanspruchnahme eines Sabbaticals/Freistellungsjahres zurückgehen und in Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach der Geburt eines Kindes zufließen, sind auch dann nach Maßgabe des § 3 Abs 1 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen, wenn der entsprechende Anspruch in einem vor der Zeit des Beschäftigungsverbotes liegenden Zeitraum erworben wurde.

2. Dienstbezüge, die auf die Inanspruchnahme eines Sabbaticals/Freistellungsjahres zurückgehen und nach der Geburt des Kindes bzw nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes zufließen, sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs 3 BEEG zu berücksichtigen.

Denn nach Sinn und Zweck des BEEG soll nur der tatsächliche Ausfall von Einkommen während des Bezugs von Elterngeld kompensiert werden. Ob die Zahlung der Dienstbezüge auf eine im Zuflussmonat erbrachte Arbeitsleistung zurückgeht, ist daher nicht von Bedeutung.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die der Klägerin nach Geburt ihres Sohnes zugeflossenen Dienstbezüge auf das auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gewährten Elterngeldes anzurechnen sind.

Die am 00.00.1973 geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit und ihr am 00.00.1976 geborener Ehemann sind Eltern des am 18.06.2007 geborenen Kindes B.

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg und ging ihrer Tätigkeit als Lehrerin zunächst in Vollzeit nach. In der Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2007 machte die Klägerin unter Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 75% von der Regelung zum Freistellungsjahr nach § 153g Landesbeamtengesetz des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: LBG BW) Gebrauch. In der Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2007 übte sie daher trotz der Teilzeitbeschäftigung ihre Tätigkeit im Umfang einer vollen Stelle aus; in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 nahm sie ihr Freistellungsjahr in Anspruch, ohne in diesem Zeitraum zu arbeiten.

Bis zum 09.09.2007 flossen der Klägerin Bezüge durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in Höhe von 75% ihrer Bezüge vor Beginn des Freistellungsjahres zu. Ab dem 10.09.2007 gewährte der Landkreis Calw der Klägerin Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge.

Bereits am 22.08.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld, zuletzt für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 08.11.2007 für den ersten Lebensmonat ihres Kindes (18.06.2007 bis 17.07.2007) Elterngeld in Höhe von 0 €, für den zweiten Lebensmonat (18.07.2007 bis 17.08.2007) in Höhe von 111,28 €, für den dritten Lebensmonat (18.08.2007 bis 17.09.2007) in Höhe von 862,44 € sowie für den vierten bis zwölften Lebensmonat (18.09.2007 bis 17.06.2008) in Höhe von monatlich 1.420,44 €.

Im hiergegen am 27.11.2007 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor, da ihr Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge gewährt worden sei, halte sie die Kürzung des Elterngeldes für nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Kürzung des Elterngeldes für den ersten und zweiten Lebensmonat ihres Kindes.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, nach der Geburt ihres Kindes habe die Klägerin bis zum 13.08.2007 Dienst- oder Anwärterbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes erhalten. Diese seien auf das der Klägerin zustehende Elterngeld anzurechnen. Gleiches gelte auch für Einkommen, welches die Klägerin noch bis zum 09.09.2007 erzielt habe. Bei der Anrechnung der Dienst- oder Anwärterbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes könne der Mindestbetrag von 300,-- € unterschritten werden.

Die Klägerin hat daraufhin am 30.06.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Zur Begründung trägt sie u. a. vor, bei dem ihr ab dem 18.06.2007 bis 13.08.2007 gezahlten Einkommen handle es sich gerade nicht um Dienstbezüge für Zeiten von Beschäftigungsverboten, sondern um Zahlungen, die sie aufgrund der Freistellungsregelung erzielt habe. Das Einkommen sei auf eine entsprechende Arbeitsleistung zurückzuführen, die sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht habe. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf den Mindestbetrag in Höhe von 300,-- €. Nach Sinn und Zweck des § 153g LBG BW sei auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung abzustellen. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei in diesem Fall nicht anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den ersten Lebensmonat ihres am 18....

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