Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Einkommensermittlung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verlustausgleich. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes verstößt auch dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn Gegenstand des Gewerbebetriebs die Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen ist.

2. Das Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkommensarten bei der Elterngeldberechnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.

Die Klägerin ist als selbstständige ... tätig. Außerdem erzielt sie Mieteinnahmen als Miteigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses. Sie beantragte am 26.7.2008 Elterngeld für ihr am ... geborenes Kind .... Mit Bescheid vom 20.1.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 € für den 1. bis 12. Lebensmonat. Nach Abschluss der Ermittlungen zu den Einkommensverhältnissen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.3.2009 Elterngeld (im Hinblick auf das noch ausstehende Einkommen im Bezugszeitraum vorläufig) in Höhe von 580,64 € monatlich. Bei der Berechnung hatte die Beklagte neben den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (vor Geburt 49.872 € brutto, nach der Geburt voraussichtlich 5089 € brutto) angelehnt an den Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.889 € brutto sowohl für den Zeitraum vor der Geburt als auch nach der Geburt berücksichtigt.

Dagegen erhob die Klägerin am 2.4.2009 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da es sich um einen ruhenden Gewerbebetrieb handele. Dieser sei vor über 20 Jahren vom Großvater an sie (zu einem Viertel) sowie zwei weitere Übernehmer übergeben worden. Aus den Mieteinnahmen sei nach dem Übergabevertrag eine Leibrente in Höhe von monatlich 2000 € für die Großmutter aufzubringen, auch seien Umbaumaßnahmen angefallen und sie müsse gleichwohl die theoretischen Einnahmen versteuern, obwohl sie sie nicht ausbezahlt bekomme. Daher stehe dieses Geld keineswegs für ihren Unterhalt zur Verfügung. Sie beantragte, ihren Elterngeldanspruch ohne Berücksichtigung dieses Betrages - sowohl vor der Geburt, als auch nach der Geburt - zu berechnen. Hierdurch ergebe sich ein wesentlich höherer Anspruch auf Elterngeld.

Mit Bescheid vom 16.7.2009 änderte die Beklagte wegen Wegfalls der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum die frühere Bewilligung ab und gewährte Elterngeld (im Hinblick auf die noch nachzuweisenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wiederum vorläufig) in Höhe von 801,48 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.7.2009 wies sie zudem den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei bei der Berechnung des Elterngelds die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe von § 2 Absätze 7 bis 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zu berücksichtigen. An diese Vorgaben des Gesetzgebers sei die Beklagte gebunden.

Am 24.8.2009 erhob Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.10.2010 bewilligte die Beklagte nach Eingang der vollständigen Nachweise für den Bezugszeitraum das Elterngeld endgültig in Höhe von monatlich 826,83 €.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Sie trägt vor, bei dem übergebenen Gebäude handele es sich um ein Hausgrundstück mit mehreren Mietwohnungen sowie einem Geschäftslokal. Zur Verwertung des Miteigentumsanteils hätten die drei Übernehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Einnahmen würden ausschließlich aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Klägerin habe im Jahr 2007 laut Jahresabschluss lediglich 13.286,51 € entnommen, im Jahr 2008 13.412,38 €, mithin Beträge, die deutlich unter den unterstellten Einkünften aus Gewerbebetrieb liegen würden. Dies gehe darauf zurück, dass den Gesellschaftern auch die Leibrentenzahlung als Einkünfte anteilig zugerechnet werde.

Nach § 2 Absatz 1 S. 2 BEEG, so die weitere Klagebegründung, seien zwar Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, etwa aus Gewerbebetrieb, zu berücksichtigen, sonstige Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, dagegen ausgenommen. Hieraus lasse sich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankomme, Einkünfte aus tatsächlicher Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Dies entspreche dem Gesetzeszweck, die wegen der Elterneigenschaft vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt mögliche Ausübung der Erwerbstä...

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