Orientierungssatz

1. Das zur Sozialversicherungspflicht führende Beschäftigungsverhältnisses eines gekündigten Arbeitnehmers endet mit der einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Anschluss an Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.08.1997, Az. 12 BK 63/97).

2. Die in § 183 SGG genannten Personen haben im Rechtsstreit über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe aus abhängiger Beschäftigung den beigeladenen Arbeitgebern entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz zu erstatten.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach der Kündigung des Klägers unter einvernehmlicher und unwiderruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 01.03.1990, zuletzt als Filialleiter, bei der Beigeladenen zu 4 beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.09.2005 kündigte die Beigeladene zu 4 das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2006.

Zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 4 unter dem 13./14.10.2005 einen Vergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen seit dem 01.03.1990 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 30.09.2005 zum 31.03.2006 beendet wird.

2. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Arbeitnehmer gegen Fortzahlung der Arbeitsvergütung ab dem 17.10.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt wird, jedoch unter Einbringung sämtlicher Urlaubsansprüche.

3. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses monatlich abzurechnende Vergütung 2.254,00 € brutto beträgt.

4. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 15.000,00 € erhält. Der Anspruch entsteht mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und ist vererbbar.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die erste Rate in Höhe von 7.500,00 € ist am 31.12.2005, und die zweite Rate in Höhe von 7.500,00 € am 31.03.2005 zur Zahlung fällig.

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Resturlaubsanspüche realisiert und abgegolten sind und keine weiteren Urlaubsansprüche bestehen.

7. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bereits ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt.

8. Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch schriftliche Ankündigung vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses am 31.03.2005 vorzeitig zu beenden.

9. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich über die rentenrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung zu informieren und anwaltlich beraten zu lassen, insbesondere auch hinsichtlich der Leistungen der Sozialversicherung und Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

10. Der Arbeitnehmer verzichtet hiermit rechtsverbindlich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, nachdem er sich darüber hat anwaltlich beraten lassen, dass der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ungewiss ist.

11. Es besteht Einigkeit darüber, dass mit der Unterzeichnung und Erfüllung der vorbestehenden Vereinbarungen alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die hiermit im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Abwicklungsvereinbarung unwirksam sein, so berührt diese unwirksame Bestimmung die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Beigeladene zu 4 führte für den Kläger noch bis zum 31.10.2005 Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte als Einzugsstelle ab und meldete ihn mit Wirkung ab dem 01.11.2005 vom Beitragseinzug ab.

Mit Schreiben vom 15.11.2005 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 4 den Anwälten des Klägers mit, dass die Beigeladene zu 4 den Kläger auf Grund der unwiderruflichen Freistellung von der Sozialversicherungspflicht abgemeldet habe. Die Bevollmächtigten des Klägers ersuchten daraufhin die Beklagte um Mitteilung, für welche Zeiträume die Beigeladene zu 4 für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, um sich erforderlichenfalls selbst lückenlos versichern zu können.

Die Beklagte bestätigte mit Bescheid vom 21.12.2005 die Abmeldung des Klägers durch die Beigeladene zu 4 zum Ablauf des 31.10.2005 als richtig. Bei einer endgültigen Freistellung von der Arbeitsleistung sei nicht mehr von einem versicherungspfli...

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