Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Meldeaufforderung. Zumutbarkeit der Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist.

2. Durch eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB 2 iVm § 309 SGB 3 treten keine unzumutbaren Nachteile ein. Dem Betroffenen ist es zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz gegen ergangene Meldeaufforderungen bzw gegen im Falle eines Meldeversäumnisses erfolgende Entscheidungen der Behörde verweisen zu lassen.

 

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für März 2016 aufgrund der Anrechnung von Einkommen und begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum von April bis September 2016 ohne Berücksichtigung von Einkommen.

Die am 1957 geborene Klägerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250,00 € Grundmiete zuzüglich 120,00 € Nebenkosten von Herrn S. angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin bei der A-Bank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter S. (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W. und Frau H.. Am 3. März 2016 wurde dem Konto der Klägerin ein Betrag von 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck "Banke für VORAUS-AUSLAGE H." gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens (1.000,00 €) sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Daher habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28. April 2016 hat der Beklagte an die Klägerin vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) für den Zeitraum von April bis September 2016 bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. April 2016 reichte die Klägerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein. Es seien falsche Voraussetzungen gegeben. Das geliehene Geld von Frau H. werde die Klägerin wieder zurückzahlen. Rückwirkend erhalte sie den Regelbetrag von 404,00 € monatlich.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Klägerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Klägerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ging am 7. März 2017 beim Beklagten ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hätte im März 2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Anrechnung von Einkünften in Höhe von 1.000,00 € sei zu Recht erfolgt. Es sei nicht von einem echten und ernsthaften Darlehen auszugehen. Die vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 unter monatlicher Anrechnung von vorläufig 250,00 € sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht der belegten "Unterstützungsleistungen" von dritter Seite sei davon auszugehen, dass diese auch weiter geleistet würden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin durch die Deutsche Post AG am 21. März 2017 z...

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